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Tierschutzgesetz und Zierfischbörsen Tierschutzgesetz und Zierfischbörsen Tierschutzgesetz und Zierfischbörsen
(Nachfolgende Änderungen gelten seit 01.08.2014)
Sachkundenachweis für Tierbörsen
Der §11 des Tierschutzgestzes bleibt gültig, für Börsen ist als Ausnahme nur eine ver- antwortliche Person mit Sachkunde-Nachweis erforderlich. Aber keine Panik Jungs! Der Sachkundenachweis ist lediglich der Nachweis über lang- jährige Erfahrungen im Umgang mit den betreffenden Tierarten. Wie der Nachweis ge- genüber der Behörde (Veterinäramt) zu führen ist, ist momentan nicht genau vorgege- ben. Die langjährige Zugehörigkeit zu einem Verein reicht also völlig aus... Wichtig ist nur, dass ihr eure Börse rechtzeitig beim zuständigen Veterinäramt anmeldet. Wenn ihr dann noch nebenstehende Leitlinien vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz beachtet, dann kann eigentlich nichts passieren.
Leitlinien für Tierbörsen
Informationspflicht für Händler
Der Zoofachhandel ist jetzt verpflichtet, jedem Tierfreund beim Erstkauf eines Wirbeltieres eine schriftliche Information über die Bedürfnisse des Tieres mitzugeben. Auch diese Regelung betrifft nicht die Tierbörsen. Üblicherweise ist euer Börsenstand sowieso mit den nötigen Informationen versehen und das begleitende Ver- kaufsgespräch ist meist ebenfalls inhaltlich wertvoller als das im Zoohandel... Wenn ihr lobenswerter Weise solche Steckbriefe ausgeben wollt, dann könnt ihr diese vorgefertigt vom Hippocampus Bildarchiv beziehen. (Ebenso Etiketten für euren Verkaufsstand)
Muster-Steckbrief
Letztes Update:
Tierschutzgesetz zum Tierschutzgesetz
05.06.2021
25.03.2024
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